SATZUNG

SATZUNG

Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Am Dorney e.V.

1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Am Dorney e.V.“.
Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 4491 eingetragen. Sitz des Vereins ist Dortmund.

2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert mit seinen finanziellen Mitteln die Belange der Grundschule Am Dorney, wie Gestaltung des Schulhofs, Unterstützung von Klassenfahrten und Ausflügen, Schulfesten und Museumsbesuchen, die Anschaffung von Lernmaterial, Büchern und Spielgeräten, sowie die Betreuung von Schulkindern der Grundschule Am Dorney. Darüber hinaus fördert er im ideellen Sinne die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sowie der örtlichen Lebensgemeinschaft zum Wohle der Schüler dieser Schule.

3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützt. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären, über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt, der jeweils zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären ist;
2. durch Tod – oder bei juristischen Personen und Personengesellschaften –
     durch deren Auflösung;
3. durch Ausschluss, der endgültig durch Beschluss des Vorstandes aus
     wichtigem Grund erfolgen kann.

4 Mitgliedsbeitrag
Höhe mit Fälligkeit der Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird jeweils für ein Geschäftsjahr bezahlt.

5 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche mündlich oder schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens fünf der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind von dem Verhandlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

1. Genehmigung des letzten Mitgliederversammlungsprotokolls,
2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Rechnungsabschlüsse,
3. Erteilung der Entlastung,
4. Wahl der Vorstandsmitglieder
5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
6. Satzungsänderungen oder Auflösung des Fördervereins, Aussprache über
     die Fördermaßnahmen, Aussprache über geplante Veranstaltungen des
     Fördervereins.

7a Kassenprüfung
Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie können zwischenzeitlich unangekündigt Prüfungen vornehmen. Die Kassenprüfer erstatten Bericht an den Vorstand und an die erste Mitgliederversammlung des jeweiligen Geschäftsjahres.

8 Vorstand
Die Geschäfte des Vereins führt der aus der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand. Er setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassierer, dem Schriftführer sowie mindestens einem, höchstens drei Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, und der 1. und 2. Kassierer. Jeweils zwei Mitglieder dieses Vorstandes sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Der Schulleiter und der Schulpflegschaftsvorsitzende sowie im Verhinderungsfall deren Stellvertreter haben das Recht, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Der Vorstand leitet den Verein zu dem in §2 genannten Zweck. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es einer einfachen Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der 1. und 2. Kassierer verwalten die Konten und führen Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

9 Vereinsvermögen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

10 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Schule zu.

11 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die nur vom Amtsgericht oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es endet jeweils am 31.7. eines Jahres.

Diese Satzung ist am 21.04.1994 auf der Mitgliederversammlung beschlossen worden. In dieser Satzung sind die auf den außerordentlichen Mitgliederversammlungen vom 12.09.1994 (zu §2), 20.06.1997 (zu §2), 01.12.1998 (zu §8) sowie der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 16.10.2008 (zu §§ 1und 2) beschlossenen Änderungen enthalten.